Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK-Abgabe) auch ohne Mitgliedschaft möglich!

Aus Unkenntnis kommen viele Veranstalter, Gastronomen oder private Gastgeber ihrer Zahlungspflicht gegenüber der Künstlersozialkasse nicht nach. Die KSK-Abgabe, die zur Zeit 3,9 % von der Künstlergage beträgt, ist als Arbeitgeberanteil im solidarischen System der Künstlersozialversicherung (Deutsche Rentenversicherung) zu sehen und ist vom Veranstalter (Gastgebern) einmalig zu entrichten. Weitere Informationen können Sie dazu bei der Deutschen Rentenversicherung erhalten.

Bei der Beschäftigung ist es unwichtig, ob der engagierte Künstler, DJ oder eine Band tatsächlich in der KSK versichert ist oder seinen Wohnsitz sogar im Ausland hat. Für die Abgabepflicht ist entscheidend, ob die künstlerische Leistung im Inland erbracht wird und ob ein direktes Vertragsverhältnis besteht,

hier ist die Gestaltung des Arbeitsvertrages wesentlich (Honorarvertrag / Dienstleistungsvertrag).

Eine Zwischenschaltung bzw. die Einbeziehung einer Agentur oder Eventmanagement kann zu einer Befreiung gemäß § 25 Abs. 3 KSVG führen. Als Künstler gelten übrigens auch Grafiker und Webdesigner.
Umstritten ist derzeit noch die Einordnung des Fotografen auf Veranstaltungen, der z.B die Partyfotos macht.

TOGO-Eventmanagement arbeitet im Onlineverfahren mit dem Sozialkassensystem. Alle Mitarbeiter werden unmittelbar von uns erfasst und unsere Abgaben werden automatisch dadurch berechnet.