
Bei der Beschäftigung ist es unwichtig, ob der engagierte Künstler, DJ oder eine Band tatsächlich in der KSK versichert ist oder seinen Wohnsitz sogar im Ausland hat. Für die Abgabepflicht ist entscheidend, ob die künstlerische Leistung im Inland erbracht wird und ob ein direktes Vertragsverhältnis besteht,
Eine Zwischenschaltung bzw. die Einbeziehung einer Agentur oder Eventmanagement kann zu einer Befreiung gemäß § 25 Abs. 3 KSVG führen. Als Künstler gelten übrigens auch Grafiker und Webdesigner.
Umstritten ist derzeit noch die Einordnung des Fotografen auf Veranstaltungen, der z.B die Partyfotos macht.
TOGO-Eventmanagement arbeitet im Onlineverfahren mit dem Sozialkassensystem. Alle Mitarbeiter werden unmittelbar von uns erfasst und unsere Abgaben werden automatisch dadurch berechnet.